2.1 Steuerrechtliche Beurteilung

2.1.1 Gewerbesteuer

Wird ein Auftragnehmer im Rahmen eines "freien Mitarbeiterverhältnisses" auf Honorarbasis beschäftigt, dann rechnet er seine Lieferungen und Leistungen mit dem Auftraggeber ab. Seine Einnahmen gehören nach seiner Einschätzung dann in aller Regel zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Sie unterliegen grundsätzlich auch der Gewerbesteuer; bei Hausgewerbetreibenden ist die Steuermesszahl auf 56 % ermäßigt.[1]

2.1.2 Umsatzsteuer

Unter dieser Voraussetzung gehen die Vertragsparteien regelmäßig davon aus, dass die Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs unternehmerisch erbracht werden.

Aus diesem Grund wird der selbstständig Tätige in seiner Honorarrechnung auch Umsatzsteuer gesondert ausweisen, die der selbst unternehmerisch tätige und deshalb regelmäßig vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber wiederum als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abzieht.

2.1.3 Lohnsteuer

Ferner werden die dem Auftragnehmer gezahlten Honorare nicht der Lohnsteuer unterworfen. Schließlich werden seitens des Auftraggebers auch keine Beiträge zur Sozialversicherung des Auftragnehmers geleistet.

2.2 Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung

Zu beachten sind auch die unterschiedlichen Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte: bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen ist der Gewinn zu ermitteln, für eine nichtselbstständige Tätigkeit (als Arbeitnehmer) hingegen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Während Gewerbetreibende und Selbstständige fast immer eine Einkommensteuererklärung zur Ermittlung der Einkommensteuer abzugeben haben, besteht eine solche Verpflichtung für Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der "freie Mitarbeiter" in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seinem Auftraggeber steht, ergeben sich steuerrechtliche Konsequenzen.

2.3 Steuerliche Folgen

2.3.1 Lohnsteuerrechtlich Arbeitnehmer

Der vermeintliche "freie Mitarbeiter" ist als Arbeitnehmer anzusehen. Demzufolge hätte der Auftraggeber als dessen Arbeitgeber von den gezahlten Vergütungen Lohnsteuer einbehalten müssen. Es kann daher zur Nachforderung von Lohnsteuer kommen; allerdings wird diesbezüglich vorrangig der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden müssen.[1] Soweit beim Arbeitnehmer die Vergütungen bislang in dessen Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ergeben sich keine wesentlichen Nachforderungen.

Steuerliche Haftung des Auftraggebers

Eine Haftung des Auftraggebers als Arbeitgeber kann sich nur insoweit ergeben, als Vergütungen gezahlt wurden, die noch nicht bei der Veranlagung des Arbeitnehmers berücksichtigt wurden (z. B. weil die Veranlagung noch nicht durchgeführt wurde) und die Steuer vom Arbeitnehmer nicht mehr erlangt werden kann, weil z. B. dessen Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Auftraggebers kann sich ergeben, wenn Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden und der Arbeitgeber hierbei die vollen Beiträge, also auch den Arbeitnehmeranteil zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tragen muss. Denn hierdurch ergibt sich in Höhe der vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der wiederum dem Lohnsteuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber unterliegt.

2.3.2 Kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

Umsatzsteuerlich kann der "Scheinselbstständige" nicht als Unternehmer angesehen werden. Infolgedessen darf der Auftraggeber die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Rechnungsberichtigung nur mit Zustimmung des Finanzamts

Gleichwohl schuldet der Scheinselbstständige diese gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis: eine Rechnungsberichtigung kommt in diesen Fällen nur mit Zustimmung des Finanzamts in Betracht).

Finanzamt kann Vorsteuer zurückfordern

Mangels Unternehmereigenschaft ist er auch seinerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass er seine Umsatzsteuerschuld auch nicht durch die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mindern kann.

2.3.3 Nicht gewerbesteuerpflichtig

Der "Scheinselbstständige" ist als Arbeitnehmer nicht gewerbesteuerpflichtig. Schon im Hinblick auf den Freibetrag bei der Gewerbesteuer dürfte dieser Vorteil allerdings nicht allzu sehr ins Gewicht fallen. Darüber hinaus mildert sich in Fällen, in denen eine Gewerbesteuer festgesetzt wird, die Belastung dadurch, dass die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG bis zum 3,8-Fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags ermäßigt wird. Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags kann die Gewerbesteuerbelastung bis zu Hebesätzen von knapp über 400 % neutralisiert werden.

Gewerbeabmeldung

Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, mit Feststellung der Scheinselbstständigkeit das Gewerbe abzumelden.

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