Zusammenfassung

 
Überblick

Die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts ist erheblich. Nach statistischen Erhebungen engagiert sich etwa jeder fünfte Bürger ab 14 Jahren in irgendeiner Weise ehrenamtlich. Das Tätigkeitsspektrum ehrenamtlich Tätiger ist vielfältig: Wichtige Bereiche sind insbesondere soziale und gesundheitliche Dienste, Sport, Tierschutz, Kultureinrichtungen und Gefahrenabwehr (Freiwillige Feuerwehr, Katastrophenschutz) sowie Verwaltung und Justiz (ehrenamtliche Mandatsträger und Richter). Ehrenamtlich Tätige arbeiten dabei (etwa in gemeinnützigen Organisationen) nicht selten "Hand in Hand" mit Arbeitnehmern dieser Einrichtungen. In diesem Zusammenhang entstehen regelmäßig Fragen der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung. Der nachfolgende Beitrag verdeutlicht die Rechtsgrundlagen des Ehrenamts und skizziert insbesondere die Abgrenzung gegenüber Formen der Kooperation und die jeweiligen arbeits- und abgabenrechtlichen Auswirkungen.

In der Praxis ist die korrekte Abgrenzung ehrenamtlicher Tätigkeiten von einem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung. Liegt trotz der Bezeichnung als "Ehrenamt" tatsächlich ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis vor, finden grundsätzlich die Bestimmungen des Arbeits-, Steuer- und Sozialrechts Anwendung, d. h. es entsteht ein Anspruch auf Vergütung mindestens in der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Darüber hinaus hat der Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz und es sind Sozialversicherungsbeiträge für die Vergütung zu entrichten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Auf das Ehrenamtsverhältnis sind die Vorschriften zum Auftrag in §§ 662 ff. BGB anwendbar.

1 Begriff des Ehrenamts

Eine genaue gesetzliche Definition des "Ehrenamts" besteht nicht. Dem Begriff nach ist eine ehrenamtliche Tätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht um des Geldes oder eines anderen materiellen Vorteils willen, sondern ohne Vergütung und darum "ehrenhalber" ausgeübt wird. Aus der Geschichte des Ehrenamts heraus ist dabei die ehrenamtliche Tätigkeit auf gemeinnützige Arbeiten begrenzt. Der Aspekt der Förderung des Gemeinwohls prägt den Begriff des Ehrenamts sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im juristischen Kontext bis heute. So ist aus rechtlicher Sicht von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.[1] Einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung ehrenamtlicher Tätigkeit bietet auch § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, der Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, von der Arbeitnehmereigenschaft ausnimmt. So begründet etwa die Tätigkeit von Ordensangehörigen im Rahmen eines Gestellungsvertrags mit einem Träger der Kranken- und Altenpflege kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Betriebsverfassungsrechts.[2]

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[3] ist für das Ehrenamt wesentlich

  • das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens,
  • die fehlende Hauptberuflichkeit und
  • der Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung.
[1] BT-Drucks. 18/2010 S. 15.
[3] BFH, Urteil v. 14.5.2008, XI R 70/07, BStBl 2008 II S. 912; zuletzt BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 32/08, BStBl 2010 II S. 88.

2 Rechtliche Grundlagen des Ehrenamts

Das bürgerliche Recht kennt – im Unterschied zum Arbeits- oder Dienstvertrag – kein spezielles Rechtsinstitut der ehrenamtlichen Dienstleistung. Das Ehrenamt ist vielmehr eine Erscheinungsform des Auftragsverhältnisses.[1] Das Auftragsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beauftragte sich verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Das Ehrenamt als unentgeltlich ausgeführter Auftrag ist also – trotz Fehlens einer Vergütung – rechtlich nicht unverbindlich. Es ist damit vom sog. Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen, das durch das Fehlen jedes Rechtsbindungswillens gekennzeichnet ist. Ehrenamt und Gefälligkeitsverhältnis werden zwar beide von der Unentgeltlichkeit und der Fremdnützigkeit des Leistenden geprägt. Im Unterschied zum Gefälligkeitsverhältnis bedarf es für den Abschluss einer Vereinbarung über die Ausübung eines Ehrenamts eines Rechtsbindungswillens des Leistenden.

 
Praxis-Beispiel

Übungsleiter im Sportverein

Die Tätigkeit eines Trainers im Amateurfußball ist häufig ein Auftragsverhältnis im Sinne eines rechtsverbindlich übernommenen Ehrenamts. Der Zuschauer, der einen auf die Tribüne geschossenen Ball auf das Spielfeld zurückwirft, erweist hingegen eine bloße (rechtlich unverbindliche) Gefälligkeit.

3 Abgrenzung von ehrenamtlicher Tätigkeit und Arbeitsverhältnis

Beim Einsatz ehrenamtlich Tätiger kommt es entscheidend darauf an, eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit von Ehrenamtsinhabern und von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten. Die Grenzen zwischen freiwilli...

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