Überblick

Die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts ist erheblich. Nach statistischen Erhebungen engagiert sich etwa jeder fünfte Bürger ab 14 Jahren in irgendeiner Weise ehrenamtlich. Das Tätigkeitsspektrum ehrenamtlich Tätiger ist vielfältig: Wichtige Bereiche sind insbesondere soziale und gesundheitliche Dienste, Sport, Tierschutz, Kultureinrichtungen und Gefahrenabwehr (Freiwillige Feuerwehr, Katastrophenschutz) sowie Verwaltung und Justiz (ehrenamtliche Mandatsträger und Richter). Ehrenamtlich Tätige arbeiten dabei (etwa in gemeinnützigen Organisationen) nicht selten "Hand in Hand" mit Arbeitnehmern dieser Einrichtungen. In diesem Zusammenhang entstehen regelmäßig Fragen der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung. Der nachfolgende Beitrag verdeutlicht die Rechtsgrundlagen des Ehrenamts und skizziert insbesondere die Abgrenzung gegenüber Formen der Kooperation und die jeweiligen arbeits- und abgabenrechtlichen Auswirkungen.

In der Praxis ist die korrekte Abgrenzung ehrenamtlicher Tätigkeiten von einem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung. Liegt trotz der Bezeichnung als "Ehrenamt" tatsächlich ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis vor, finden grundsätzlich die Bestimmungen des Arbeits-, Steuer- und Sozialrechts Anwendung, d. h. es entsteht ein Anspruch auf Vergütung mindestens in der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Darüber hinaus hat der Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz und es sind Sozialversicherungsbeiträge für die Vergütung zu entrichten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Auf das Ehrenamtsverhältnis sind die Vorschriften zum Auftrag in §§ 662 ff. BGB anwendbar.

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