Wurde eine ehrenamtliche Tätigkeit vereinbart und liegt tatsächlich ein Arbeitsverhältnis im Sinne einer Vereinbarung von "Arbeit gegen Geld" vor, so finden grundsätzlich die Bestimmungen des Arbeitsrechts Anwendung. Das bedeutet, dass der Ehrenamtsinhaber u. a. individualarbeitsrechtliche Ansprüche auf

  • Vergütung entsprechend Mindestlohnbestimmungen,
  • bezahlten Urlaub,
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit und
  • Kündigungsschutz (soweit anwendbar)

geltend machen kann.

Der Mitarbeiter ist darüber hinaus in diesem Fall in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht Arbeitnehmer des Betriebs und bei Betriebsratswahlen aktiv und passiv wahlberechtigt. Die sozialen und personellen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erstrecken sich dann auch auf diese Personen.

Wurde dem "Schein-Ehrenamtsinhaber" nicht der Mindestlohn gezahlt, so kann dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.[1] Die Tätigkeit unterliegt vollständig dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz[2]; dabei sind weitere Beschäftigungen als Arbeitnehmer mit zu berücksichtigen.[3] Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeit können als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat verfolgt werden.[4]

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