Begriff

Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt aber spezielle Abfindungsansprüche, die im Folgenden dargestellt werden.

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sog. Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Sie sind als Bruttobetrag auszuwerfen. Die Abfindung ist grundsätzlich unbeschränkt pfändbar und kann nur auf Antrag des Arbeitnehmers gerichtlich einem Pfändungsschutz unterstellt werden (§ 850i ZPO).

Sozialversicherungsrechtlich sind Abfindungen beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die wichtigsten Rechtsquellen sind: §§ 9, 10 KSchG; § 1a KSchG, §§ 145 ff. BGB; §§ 111113 BetrVG.

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen ist sowohl für das Lohnsteuerabzugs- als auch das Einkommensteuerveranlagungsverfahren der § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG. Weitere Einzelheiten zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen finden sich in R 34.134.5 EStR und H 34.134.5 EStH. Ein umfassendes BMF-Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326, fasst die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung bei Entlassungsentschädigungen zusammen und beantwortet insbesondere die Frage, in welchen Fällen die für eine Steuerbegünstigung notwendige "Zusammenballung von Einkünften" in einem Veranlagungszeitraum durch die Abfindungszahlung vorliegt. Mit BMF-Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007, BStBl 2016 I S. 277 wurde dieses dann aktualisiert. Grund dafür war die geänderte BFH-Rechtsprechung, wonach die Vorabzahlung eines Kleinbetrags der Abfindung im Jahr des Aussscheidens (nicht mehr als 10 % der Hauptleistung) einer Zusammenballung von Einkünften im Jahr der Zahlung des überwiegenden Teils der Abfindung nicht entgegensteht.

Sozialversicherung: § 14 SGB IV definiert das in der Sozialversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. In einer grundlegenden Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88) entschieden, dass es sich bei Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in diesem Sinne handelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Abfindung nach Auflösung des Dienstverhältnisses pflichtig frei
 

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