Zunächst stellt sich die Frage nach der sachlichen und persönlichen Reichweite eines Sozialplans. Für das Bestehen eines Sozialplananspruchs kommt es entscheidend darauf an, wann der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Nach Auffassung des BAG gilt Folgendes: Scheidet ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus dem Betrieb aus, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "auf Veranlassung des Arbeitgebers" vorsieht, ist dies im Hinblick auf die Ansprüche aus dem Sozialplan wie eine Arbeitgeberkündigung zu behandeln.[1]

 
Hinweis

Verhältnis Aufhebungsvertrag – Sozialplanabfindung/tarifliche Abfindung

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag schließt eine Sozialplanabfindung, die bei betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zu leisten ist, nicht aus. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vor Aufstellung des Sozialplans, aber in zeitlichem und innerem Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausscheidet. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer unterfällt hier ebenfalls dem Sozialplan mit der Folge einer sog. "Meistbegünstigung" von einzelvertraglicher Abfindung und Sozialplanabfindung.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung in diesen Fällen von einem stillschweigend vereinbarten Anrechnungsvorbehalt auszugehen. Schon um keine falschen Hoffnungen zu wecken, empfiehlt sich aber die ausdrückliche Aufnahme einer Anrechnungsvereinbarung in den Aufhebungsvertrag.

Auf eine tarifvertragliche Abfindung zur sozialen Absicherung kann demgegenüber eine zuvor in einem Aufhebungsvertrag individualrechtlich vereinbarte Abfindung nicht angerechnet werden.[2]

 
Hinweis

Keine Konkurrenz von Kündigungs- und Sozialplanabfindung

Zwischen einer Kündigungsabfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG und einer Sozialplanabfindung besteht keine (generelle) Anspruchskonkurrenz.[3] Für den Arbeitgeber besteht daher das Risiko, aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG die angekündigte Abfindung doppelt zahlen zu müssen. Um dies zu verhindern ist ausdrücklich zu vereinbaren, dass die kündigungsschutzrechtliche Abfindung auf einen kollektivrechtlich oder einzelvertraglich vereinbarten Abfindungsanspruch angerechnet wird.

 
Praxis-Tipp

Mit Forderung nach Sozialplanleistungen rechnen

Grundsätzlich sollte sich der Arbeitgeber darauf einstellen, dass auch aus betriebsbedingten Gründen ausgeschiedene Arbeitnehmer mit der Forderung nach Sozialplanleistungen an ihn herantreten.

Besteht ein Sozialplan, so kann der Arbeitnehmer im Übrigen nicht ohne Weiteres im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gegen Abfindungszahlung auf Sozialplanleistungen verzichten.[4] Vielmehr bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats. Ausnahmen sind nur bei einem sog. Tatsachenvergleich möglich.

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