Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Zu beachten ist, dass tarifliche Ausschlussfristen der gesetzlichen Verjährung "zuvorkommen" können.

Ein in einem gerichtlichen Vergleich (Prozessvergleich) festgelegter oder rechtskräftig ausgeurteilter Abfindungsanspruch unterliegt im Gegensatz zu den außergerichtlichen Abfindungsansprüchen einer 30-jährigen Verjährung. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

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