Gemäß der §§ 850 ff. ZPO unterliegt Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, dem Pfändungsschutz. Auch Abfindungszahlungen sind Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschriften, da die Abfindung ihrer Zweckbestimmung nach noch vor ihrer Entschädigungsfunktion der Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers dient.

Der Abfindungsanspruch wird von einem auf Antrag eines Gläubigers des Arbeitnehmers formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zwecks Pfändung des Arbeitseinkommens zunächst mit erfasst. Für die Abfindung gelten die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht, da diese Vorschrift ein Arbeitseinkommen für einen fest umrissenen Zeitraum voraussetzt. Die Abfindung ist daher grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. Der Arbeitgeber (Drittschuldner) darf die Abfindung ohne Zustimmung des Gläubigers nicht an den Arbeitnehmer (Schuldner) auszahlen. Zahlt der Arbeitgeber ungeachtet dessen die Abfindung gleichwohl an den Arbeitnehmer aus, läuft dieser Gefahr, im Fall des Regresses durch den Gläubiger diese doppelt leisten zu müssen.

Da es sich bei der Abfindung um eine einmalige, nicht wiederkehrende Leistung handelt, kann der Arbeitnehmer die volle Pfändbarkeit der Abfindung abwenden, indem er einen Antrag nach § 850i ZPO an das zuständige Vollstreckungsgericht stellt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen dem Arbeitnehmer so viel von der Abfindung belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen Lebensunterhalt benötigt. Dieser Vollstreckungsschutz schlägt auch auf die Grenzen der Aufrechenbarkeit und der Abtretbarkeit des Abfindungsanspruchs durch, wie sich aus §§ 394, 400 BGB ergibt.

Fehlt ein entsprechender Pfändungsschutzantrag des Arbeitnehmers und/oder eine stattgebende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, bleibt es bei der unbeschränkten Pfändbarkeit der Abfindung.

 
Hinweis

Keine Belehrungspflicht

Es ist nicht die Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Pfändungsschutzantrags zu belehren. Dies wäre eine Überdehnung der Fürsorgepflicht.

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