Eine Aufrechnung gegen einen Abfindungsanspruch ist grundsätzlich möglich, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung.

Derartige Aufrechnungsverbote sind zulässig, und zwar nicht nur durch ausdrückliche Vereinbarung, sondern auch durch sog. schlüssiges Verhalten. Ob eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung immer schon dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber sich zur Auszahlung des Abfindungsanspruchs zu einem bestimmten Termin und auf eine bestimmte Art und Weise verpflichtet (insbesondere bei Barzahlungsvereinbarungen), erscheint fraglich. Allerdings kann der mit der Abfindungszahlung verfolgte Zweck eine andere Beurteilung gebieten. Gehen etwa beide Seiten davon aus, dass dem Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld zusteht und er von der Abfindungszahlung für einen bestimmten Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestreiten soll, wird ein stillschweigender Abschluss eines Aufrechnungsverbots anzunehmen sein.

Fehlt es an einem ausdrücklichen oder konkludenten Aufrechnungsverbot, gilt Folgendes: Will der Arbeitgeber gegen die Abfindungsforderung des Arbeitnehmers aufrechnen, etwa wegen eines Schadensersatzanspruchs, so ist insbesondere die Vorschrift des § 394 BGB zu beachten. Danach kann gegen eine Forderung, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist, nicht aufgerechnet werden. Inwieweit die Abfindungszahlung gepfändet werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung. Von Bedeutung ist insoweit die Vorschrift des § 850i ZPO, der zufolge das Vollstreckungsgericht auf einen Pfändungsschutzantrag des Arbeitnehmers als Schuldner unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen einen Teil der Abfindung für unpfändbar erklären kann (vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen).

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