Wird das Arbeitsverhältnis beendet und dem Arbeitnehmer eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (im Folgenden "Entlassungsentschädigung") gezahlt, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Beendigung ohne Einhaltung der Frist erfolgt, die der fristgemäßen Kündigung durch den Arbeitgeber entspricht.[1] Die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigungsfrist gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen (insb. durch Aufhebungsvertrag) oder durch Urteil beendet wird.[2]

Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Arbeitslosengeldzahlung für eine bestimmte Zeit hinausgeschoben (Ruhenszeit). Die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes wird jedoch nicht verkürzt. Das Ruhen kann sich jedoch faktisch wie eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs auswirken, wenn der Arbeitslose vor Ausschöpfung des vollen Arbeitslosengeldanspruchs wieder eine dauerhafte neue Arbeitsstelle findet.

Die Entlassungsentschädigung führt nicht in voller Höhe zum Ruhen. Vielmehr wird diese nur zu einem bestimmten Prozentsatz "angerechnet". Je höher der anrechenbare Prozentsatz, desto länger ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Höhe des anrechenbaren Prozentsatzes richtet sich nach der Dauer der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit und dem Lebensalter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Danach bleiben mindestens 40 % und höchstens 75 % der Abfindungssumme anrechnungsfrei bzw. werden max. 60 % und mindestens 25 % für die Berechnung der Dauer des Ruhenszeitraums verwendet. Diese errechnet sich in Tagen durch Division des zu berücksichtigenden Teils der Entlassungsentschädigung durch den kalendertäglichen Brutto-Tagesverdienst des Arbeitnehmers. Für einen Monat werden dabei pauschal 30 Kalendertage zugrunde gelegt.

Unabhängig von einer Beendigung wegen "Verbrauchs" der Entlassungsentschädigung endet der Ruhenszeitraum spätestens entweder ein Jahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund oder Fristablauf geendet hätte.[3]

Zweifelhaft ist häufig, ob der Arbeitnehmer, der nach § 157 Abs. 3 SGB III trotz an sich gegebenem Anspruch auf Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld bezieht (sog. Gleichwohlgewährung) und später in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungsleistung einwilligt, einen ungekürzten Anspruch auf Abfindungszahlung hat oder ob der Arbeitgeber in dieser Situation berechtigt ist, die Abfindung um die Beträge zu kürzen, die er der Agentur für Arbeit nach § 115 SGB X i. V. m. § 157 Abs. 3 SGB III erstatten muss. Hiervon geht das BAG[4] in ständiger Rechtsprechung selbst dann aus, wenn im Aufhebungsvertrag eine allgemeine Ausgleichsklausel vereinbart worden ist. Eine von den Parteien gewollte Nichtanrechnung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Fehlt diese, trifft den Arbeitnehmer im Innenverhältnis die Ausgleichspflicht für nach § 157 Abs. 3 SGB III "gleichwohl" bezogenes Arbeitslosengeld. Nach § 158 SGB III führt eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.[5]

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