Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Annahme des Angebots, ist die Höhe der Abfindungszahlung gesetzlich festgelegt. Da sich diese aus § 1a Abs. 2 KSchG ergibt, ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber in seinen Hinweis den Abfindungsbetrag mit aufnimmt. Für die Abfindungshöhe ist für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein halber Bruttomonatsverdienst zugrunde zu legen, der sich nach § 10 Abs. 3 KSchG errechnet. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags nur in Anlehnung an das gesetzliche Modell des § 1a KSchG unterbreiten, ohne jedoch die gesetzliche Abfindung anbieten zu wollen, gilt Folgendes: Aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Beweissicherung ist es erforderlich, dass sich aus der schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich ergibt, welche Abfindung der Arbeitgeber anbietet. Der Arbeitnehmer muss dann nach Erhalt des Kündigungsschreibens innerhalb von 3 Wochen entscheiden, ob er gegen Zahlung der angebotenen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder ob er eine Kündigungsschutzklage erhebt. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer in der Situation des Zugangs der Kündigung klar erkennen können, ob der Arbeitgeber ein Angebot nach § 1a KSchG oder ein von § 1a KSchG abweichendes Angebot unterbreitet. Andernfalls könnte sich erst bei Zahlung der Abfindung nach Ablauf der Kündigungsfrist herausstellen, dass der Arbeitgeber ein von § 1a Abs. 2 KSchG abweichendes Angebot unterbreiten wollte.[1]

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