Überblick

Aus Sicht des Arbeitnehmers kommt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zumeist der Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Gerade vor diesem Hintergrund werden häufig auch Kündigungsschutzprozesse vorrangig mit dem Ziel geführt, einen Abfindungsvergleich zu schließen. Im Vordergrund steht so vielfach das Abkaufen des Bestandsschutzes.

Diese Situation – Abkaufen des sozialen Besitzstands und Vermeidung des Prozessrisikos – ist auch beim außergerichtlichen Aufhebungsvertrag nicht selten.

Wichtig und für manchen Arbeitnehmer überraschend ist aber: Einen Anspruch auf Abfindungszahlung – also quasi einen Abfindungsautomatismus – gibt es in der Regel nicht. Im Normalfall bedarf es hier einer individualrechtlichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarung (Aufhebungsvertrag oder Tarifvertrag), die einen solchen Anspruch begründet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen über die Auflösung von Arbeitsverhältnissen durch Urteil des Arbeitsgerichts gegen Zahlung einer Abfindung finden sich in den §§ 9, 10 und 13 KSchG. Die Ermittlung der Höhe der in diesen Fällen festzusetzenden Abfindungszahlung ist in § 10 KSchG beschrieben.

Bedingungen und Höhe eines Abfindungsanspruchs nach betriebsbedingten Kündigungen sind in § 1a KSchG i. V. m. einem Verweis auf § 10 KSchG normiert.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines sog. "Nachteilsausgleichs" bei Betriebsänderungen und dessen Berechnung finden sich in § 113 BetrVG i. V. m. § 10 KSchG.

Die Rechtsgrundlage für eine ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen ist sowohl für das Lohnsteuerabzugs- als auch das Einkommensteuerveranlagungsverfahren in § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG geregelt.

Im Regelfall handelt es sich bei Abfindungszahlungen nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV, sondern um eine beitragsfreie Leistung.

Die einem Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz zuerkannte Abfindung stellt einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Die zuerkannte Abfindung, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begrifflich voraussetzt, schließt einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Gehaltsbeträge für eine Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Andere Schadensersatzansprüche werden durch die dem Arbeitnehmer zuerkannte Abfindung jedoch nicht berührt.[1]

Eine Abfindung, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[2]

[1] BAG, Urteil v. 22.4.1971, 2 AZR 205/70.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge