Ein Arbeitsverhältnis kann bei Einverständnis beider Vertragsparteien jederzeit durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden. Gesetzliche Einschränkungen bestehen hierfür nicht, insbesondere müssen weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz beachtet werden.

Häufig wird die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auch in einem Vergleich vereinbart. Der Vergleich kann sowohl im laufenden Kündigungsschutzverfahren[1] geschlossen werden (prozessualer Vergleich[2]) als auch außerhalb (außerprozessualer Vergleich).

Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch zustande kommen, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag schriftsätzlich annehmen. In diesem Fall stellt das Gericht Abschluss und Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest.[3]

In beiden Fällen ist die Abfindung dabei regelmäßig eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und die hierdurch eintretenden Nachteile. Sie ist also sowohl vergangenheits- als auch zukunftsgerichtet.

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