Viele Unternehmen, die sich von Arbeitnehmern ohne Kündigung trennen wollen, bieten ihren Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Ein solcher wird auch häufig in einem gerichtlichen Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess geschlossen. Die Höhe der vereinbarten Abfindung ist Verhandlungssache. In der Praxis einigt man sich oft auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr.

Hat der Arbeitgeber ein Interesse an einer schnellen positiven Entscheidung des Arbeitnehmers, bietet er nicht selten eine erhöhte Abfindung für den Fall an, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist für die Annahme des Aufhebungsvertrags entscheidet.

Wird ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag mit Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ablauf einer länger andauernden Kündigungsfrist geschlossen, wird oftmals dem Arbeitnehmer mit einer sog. "Turboklausel" ein zusätzlicher Anreiz für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten.

 
Praxis-Beispiel

Die sog. Turboklausel:

"Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von ... Tagen schriftlich zum jeweiligen Monatsende zu beenden. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung um ... EUR brutto."

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