Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen eines in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreien geringfügig entlohnten Minijobs eine Abfindung, führt dies nicht zum Eintritt von Versicherungspflicht.

 
Hinweis

Keine pauschale Lohnsteuer für Abfindungszahlungen bei Minijob

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage sowohl beim Pauschsteuersatz von 2 % als auch bei der pauschalen Lohnsteuer von 20 % nach dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, nicht etwa nach dem steuerlichen Arbeitslohnbegriff. Die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlten Abfindungen sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn diese zum Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile bestimmt sind.[1] Sie bleiben deshalb bei der Anwendung der Pauschalierungsvorschrift für geringfügig entlohnte Beschäftigungen außer Ansatz. Gleichwohl besteht für sie Lohnsteuerpflicht. Abfindungszahlungen, die bei Entlassung aus einem Minijob bezahlt werden, unterliegen deshalb dem Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der elektronischen Lohnsteuerkarte. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber für die geringfügig entlohnte Beschäftigung bis zu seiner Auflösung lediglich die Pauschalabgaben in Höhe von 30 % entrichtet hat und damit die Besteuerung des aktiven Arbeitslohns nach den Pauschalierungsvorschriften des § 40a Abs. 2, 2a EStG erfolgte.[2]

Die ermäßigte Besteuerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung vorliegen.[3]

Bedeutung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Für das Überschreiten der bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze, kommt es auf das "regelmäßig" erzielte Arbeitsentgelt an. Davon ausgehend, dass es sich bei einer Abfindung grundsätzlich nicht um eine regelmäßige Entgeltzahlung handeln dürfte, berührt deren Zahlung die bestehende Versicherungsfreiheit nicht. Sollten im Rahmen eines geringfügig entlohnten Minijobs gleichwohl im Einzelfalle regelmäßig Abfindungszahlungen geleistet werden, wäre eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, ob weiterhin von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgegangen werden kann.

Hinsichtlich der beitragsmäßigen Behandlung von Abfindungen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gilt: In Bezug auf die Erhebung

  • des/der Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und ggf. Rentenversicherung sowie
  • auf den regulären Rentenversicherungsbeitrag

ist darauf abzustellen, ob es sich bei der gezahlten Abfindung um eine dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Zahlung handelt oder nicht.

[1]

S. Abschn. 1.

[3]

S. Lohnsteuer, Abschn. 2.

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