Die Erlangungen eines Bildungsabschlusses gehört zur Ausbildung eines Steuerpflichtigen. Die Aufwendungen dafür sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung zumindest teilweise abzugsfähig. Soweit der Absolvent das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhalten die Eltern Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag. Leistet ein Arbeitgeber im Rahmen eines evtl. bereits oder weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses Zuschüsse zur Erlangung eines Schulabschlusses, handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es handelt sich nicht um eine Fortbildung durch den Arbeitgeber. Erhält der Absolvent hingegen eine Förderung nach dem BAföG, so handelt es sich insoweit nicht um steuerpflichtige Einnahmen.

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