Die nachstehende Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen findet nur auf die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeisitzer der im Gesetz vorgesehenen Schiedsstelle Anwendung, und zwar nur für den Fall, daß der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Erweiterung beantragt. Die Einrichtung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeisitzer bei der Schiedsstelle entspricht der der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeisitzer bei den Arbeitsgerichten.

Auf Grund des § 45 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 756) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:

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