Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, hat der Gerichtsvollzieher ihm diese wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben, § 883 Abs. 1 ZPO. Wenn der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache nicht vorfindet, ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sich die Sache befindet.[1]

Befindet sich die zu pfändende Sache nicht im Besitz des Schuldners, sondern im Besitz eines Dritten, ist dem Gläubiger auf seinen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache gemäß den §§ 829, 835 ZPO zu pfänden.

Der Vollstreckungsgegenstand muss im Titel so genau wie möglich bezeichnet sein, damit der Gerichtsvollzieher ihn eindeutig identifizieren kann.

Wenn der Schuldner neben der Herausgabe einer Sache auch eine Handlung zu erbringen hat, ist eine kombinierte Vollstreckung nach §§ 883, 887, 888 ZPO vorzunehmen. Wenn die Herausgabe der Sache nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist, ist allein nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

 

Beispiel

Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen vorliegen. Zudem muss ein Titel vorliegen, der die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache anordnet. Die zu pfändende Sache muss sich im Gewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.

Zuständiges Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Wegnahmehandlung.

Die Vollstreckung als solche erfolgt, indem der Gerichtsvollzieher den Gegenstand dem Schuldner oder dem Gewahrsamsinhaber wegnimmt und an den Gläubiger übergibt, §§ 754 ff. ZPO. Sie ist eine staatliche Beschlagnahme und führt zur Verstrickung. Im Unterschied zur Pfändung wird der Gegenstand allerdings nicht verwertet, sondern dem Gläubiger übergeben. Mit der Wegnahme des Gegenstands wird der Schuldner von der Pflicht zur Herausgabe befreit. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Gläubiger über.

Verweigert der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zu seiner Wohnung, bedarf es einer vom Gläubiger zu beantragenden richterlichen Durchsuchungsanordnung gemäß § 758 a ZPO.

Die Sache ist nicht an den Gläubiger zu übergeben, wenn der Vollstreckungstitel auf Hinterlegung und Vorlage lautet.

Mit der Übergabe der Sache an den Gläubiger ist die Zwangsvollstreckung aus dem Herausgabetitel beendet.

Die Kosten für Transport und Einlagerung sind keine Vollstreckungskosten, es sei denn die Pflicht des Schuldners, die Sache an den Gläubiger zu versenden bzw. bei ihm abzuliefern, ergibt sich aus dem zu vollstreckenden Titel.

Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO richtet sich nach den §§ 478 bis 480, 483 ZPO, ab 1.1.2013 auch nach § 802 f Abs. 4, §§ 802 g bis 802i und § 802 j Abs. 1 und 2 ZPO, wobei sich dann die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nach § 802 e ZPO richtet. Der Gläubiger hat seinen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei dem hierfür zuständigen Gerichtsvollzieher zu stellen und durch Vorlage des Protokolls des Gerichtsvollziehers nachzuweisen, dass die herauszugebende Sache beim Schuldner nicht vorgefunden wurde. Der Gläubiger muss keine Angaben darüber machen, aus welchen Gründen er den Angaben des Schuldners über den angeblichen Verbleib der Sache nicht traut.

Gegen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Schuldner gemäß § 802 f Abs. 2 ZPO widersprechen.

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erhält der Gerichtsvollzieher Gebühren sowie Auslagen nach dem GvKostG. Die Gebühren des Rechtsanwalts belaufen sich können mit einem Gebührensatz von 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG berechnet werden. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert des Gegenstandes gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 RVG. Für die Mitwirkung am Verfahren der eidesstattlichen Versicherung erhält der Rechtsanwalt eine weitere Gebühr. Hierbei handelt es sich um eine besondere Angelegenheit gemäß § 18 Nr. 18 RVG. Der Gegenstandswert für das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung beträgt 1.500,00 EUR nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 RVG.

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