Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen (z. B. auf Herausgabe von Arbeitspapieren, Arbeitskleidung, Dienstfahrzeug und Arbeitsmitteln) werden in der Weise vollstreckt, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883 f. ZPO). Beinhaltet der Titel die Herausgabe eines Grundstücks, eines Grundstücksteils oder eingetragener Schiffe, erfolgt die Zwangsvollstreckung dadurch, dass der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Vollstreckungsgläubiger in den Besitz einweist (§§ 885 f. ZPO).

Ist eine Wegnahme der beweglichen Sache beim Schuldner bzw. eine Aussetzung aus dessen Besitz nicht möglich, richtet sich die weitere Vorgehensweise nach dem Wortlaut der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Entscheidung. Dort kann für den Fall der Vornahme einer unvertretbaren Handlung ausgesprochen worden sein, dass der Vollstreckungsschuldner durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Vornahme der Handlung anzuhalten ist. In diesen Fällen erfolgt die Zwangsvollstreckung auf Erwirkung einer vertretbaren bzw. unvertretbaren Handlung des Schuldners nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung, Ersatzvornahme des Gläubigers auf Kosten des Schuldners) und § 888 ZPO (unvertretbare Handlung, Anhaltung durch Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft). Ferner besteht in Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe auch die Option, dass die Partei beantragt, den Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass die Handlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen.

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