Als Vollstreckungstitel kommen Endurteile in Betracht, die rechtskräftig sind. Aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil kann auch bereits vor Rechtskraft die Zwangsvollstreckung betrieben werden, da diese Urteile nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar sind. Weitere Zwangsvollstreckungstitel finden sich in § 794 ZPO, z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse (im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur für die II. und III. Instanz von Bedeutung) oder vollstreckbare Vergleiche.

 
Wichtig

Der vollstreckbaren Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs muss zu entnehmen sein, dass der Vergleich den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist. Anderenfalls ist die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Niederschrift über den Abschluss des Vergleichs keine Angaben dazu enthält.[1]

Besonderheiten gelten für einen außergerichtlich geschlossenen Anwaltsvergleich ohne die Beteiligung des Prozessgerichts. Dieser Vergleich wird von den Parteien und ihren Anwälten unterschrieben; der Schuldner unterwirft sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dieser Vergleich wird dann vom Gericht oder einem Notar für vorläufig vollstreckbar erklärt und ist damit Grundlage der Zwangsvollstreckung.

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