In End- und Teilurteilen der Arbeitsgerichte bedarf es aufgrund der gesetzlichen Regelung keines besonderen Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Eine Sicherheitsleistung der obsiegenden Partei vor der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ist nicht vorgesehen.

Voraussetzung der Vollstreckung ist jedoch, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichtes einen vollstreckbaren Inhalt hat.

Dies ist bei Leistungsurteilen regelmäßig dann der Fall, wenn die Leistung so genau umschrieben ist, dass aus der Entscheidung selbst der Umfang der Zwangsvollstreckung genau entnommen werden kann. Es muss ersichtlich sein, welche konkrete Leistung der Beklagte zu erbringen bzw. was er zu tun oder zu dulden hat. Da sich der Streitgegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in der Regel nach den gestellten Anträgen bestimmt, ist für die spätere Zwangsvollstreckung die Formulierung der konkreten Anträge in der Klageschrift von besonderer Bedeutung.

Feststellungsurteile unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung, da sie keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Diese Klageart ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf die Feststellung ihrer Unrichtigkeit gerichtet.

Bei einer Gestaltungsklage ist eine Zwangsvollstreckung denkbar, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt hat. Mit dieser Klageart wird die Änderung der Rechtslage durch den Richterspruch herbeigeführt, z. B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG, Vollstreckungsgegenklagen nach §§ 767, 771 ZPO, Festsetzung der geschuldeten Leistung nach § 315 Abs. 3 BGB.

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