Das Arbeitsgericht prüft im Beschlussverfahren gemäß § 2a ArbGG, ob der vom Betriebsrat angegebene Verweigerungsgrund gegeben ist, und ersetzt die Zustimmung, wenn dies nicht der Fall ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat vorschriftsgemäß unterrichtet hat. Fehlt es daran, ist der Antrag, die fehlende Zustimmung zu ersetzen, als unzulässig abzuweisen. Besteht Streit, ob der Betriebsrat seine Zustimmung überhaupt form- und fristgerecht verweigert hat, kann der Arbeitgeber die Feststellung beantragen, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, und nur hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung verlangen.

Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war. Maßgebend ist also die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Arbeitgeber hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Feststellungslast, er muss darlegen, dass er den Betriebsrat im vorgeschriebenen Umfang informiert hat[1] und die vom Betriebsrat substanziiert und fristgemäß vorgetragenen Gründe nicht vorliegen.[2] Der Betriebsrat muss vortragen, dass er dem Arbeitgeber die Mitteilung nach § 99 Abs. 4 BetrVG form- und fristgerecht gemacht hat.

Nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Das Gericht hat aber in Fällen, in denen der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Darauf, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war, kommt es nicht an. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, ist das Verfahren gemäß § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen.[3]

Mit Abschluss einer Maßnahme im Rahmen von § 99 Abs. 1 BetrVG (z. B. Ablauf einer Befristung) kann keine gerichtliche Entscheidung mehr ergehen, in der die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt wird.

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