Nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze stören würde.

So kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die Versetzung in Aussicht genommene Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch rassistisches, gewerkschaftsfeindliches oder sonstiges diskriminierendes Verhalten stören würde. Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund kommt in erster Linie beim Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb in Betracht. Aber auch bei der innerbetrieblichen Versetzung kann ein beachtlicher Grund zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats gegeben sein. Ist zum Beispiel ein Arbeitnehmer wegen Sittlichkeitsdelikten mit Minderjährigen vorbestraft, kann der Betriebsrat einer Versetzung auf einen Arbeitsplatz im Ausbildungsbereich für Jugendliche widersprechen. Eine wirksame Zustimmungsverweigerung setzt jedoch voraus, dass der Betriebsrat nicht nur vage Verdachtsmomente angibt. Es genügt z. B. nicht, das Gerücht anzuführen, der als Vorgesetzter einer Arbeitsgruppe von Frauen vorgesehene Mann solle sich weiblichen Arbeitnehmern unsittlich genähert haben, sondern der Betriebsrat muss auf den Einzelfall bezogene konkrete Tatsachen angeben, aus denen er seine Besorgnis herleitet. Die Besorgnis kann nur auf bestimmte Tatsachen gestützt werden, also in der Regel auf ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten. Der Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG verlangt also, dass bestimmte in der Vergangenheit liegende Tatsachen objektiv die Prognose rechtfertigen, der für die Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer werde künftig den Betriebsfrieden stören.[1]

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