In einer Reihe von Tarifverträgen, aber auch in individualvertraglichen Vereinbarungen ist geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Zeiten der Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gewährt. Da die Zuschüsse im Zusammenhang mit der Erbringung der früheren Arbeitsleistung gewährt werden, handelt es sich hierbei grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1]

Beitragsrechtliche Regelung

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld sind beitragsfrei zur Sozialversicherung, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen.[2]

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