Beträgt der Wert der Essenmarke nicht mehr als 7,23 EUR (2023: 6,90 EUR), ist der geldwerte Vorteil höchstens mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, im Jahr 2024 also mit 4,13 EUR. Zuzahlungen des Mitarbeiters zu seinem Essen mindern den geldwerten Vorteil.[1] Für die Beurteilung, ob vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Essenmarken beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind, gelten uneingeschränkt die für die steuerliche Bewertung maßgeblichen Grundsätze.

[1] R 8.1 Abs. 4, 7 LStR; H 8.1 Abs. 7 LStH.

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