Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen bestimmt sich nach dem steuerlichen Grundlohn, auf den die vom Gesetzgeber für die begünstigten Arbeiten unterschiedlich festgelegten Zuschlagssätze anzuwenden sind.[1] Unter dem Grundlohn ist dabei der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn zu verstehen, den ein Arbeitnehmer im jeweiligen Monat aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt.

Für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitarbeit hätte diese Definition zur Folge, dass sich ein entsprechend reduzierter Grundlohn und damit geringere steuerfreie Zuschläge ergeben würden. Um diese Benachteiligung gegenüber Vollzeitarbeitskräften zu vermeiden, legen die Lohnsteuer-Richtlinien fest, dass bei einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz für die Grundlohnberechnung eine Vollzeitbeschäftigung zu unterstellen ist. Dadurch kann die Altersteilzeitkraft in gleichem Umfang steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten wie ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer.[2]

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