Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt den Einzelnachweis der geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie eine Einzelabrechnung der gezahlten Zuschläge voraus. § 3b EStG kommt deshalb nicht in Betracht, wenn bei einer einheitlichen Vergütung, die für den Grundlohn und die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird, die sonntags, feiertags oder nachts tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet werden, weil Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit üblicherweise verrichtet wird.

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