Der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Gesamtgrundlohnanspruch (Basisgrundlohn + Grundlohnzusätze) ist in einen Stundenlohn umzurechnen und zu diesem Zweck durch die Zahl der Stunden zu teilen, die der regelmäßigen Arbeitszeit des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums entsprechen. Hierzu ist von der Zahl der Stunden der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit auszugehen. Die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit wird dabei mit dem Faktor 4,35 auf den Monat umgerechnet.
Berechnung des Grundlohns
In einem 3-Schicht-Betrieb hat ein Arbeitnehmer eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Wochenstunden und einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch – soweit es den laufenden Arbeitslohn ohne Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge angeht – auf:
Normallohn je Arbeitsstunde | 8,50 EUR |
Schichtzuschlag je Arbeitsstunde | 0,25 EUR |
Vermögenswirksame Leistungen monatlich | 40 EUR |
Direktversicherungsbeiträge monatlich | 50 EUR |
Fahrtkostenzuschuss je Arbeitstag | 3 EUR |
Wegen Urlaubs im Lohnzahlungszeitraum hat er nur an 10 Tagen insgesamt 80 Stunden gearbeitet. Darin sind enthalten: |
|
Regelmäßige Arbeitsstunden | 76 Stunden |
Überstunden | 4 Stunden |
Ergebnis: Der steuerliche Grundlohn berechnet sich wie folgt: | |
8,50 EUR Stundenlohn x 38 Stunden x Faktor 4,35 | 1.405,05 EUR |
0,25 EUR Schichtzulage x 38 Stunden x Faktor 4,35 | 41,33 EUR |
Vermögenswirksame Leistungen | 40,00 EUR |
Beiträge zur Direktversicherung | 50,00 EUR |
Basisgrundlohn | 1.536,38 EUR |
Grundlohnzusätze sind wie folgt zu berücksichtigen: | |
Fahrtkostenzuschuss: 3 EUR x 10 Arbeitstage | 30,00 EUR |
Gesamtgrundlohnanspruch | 1.566,38 EUR |
Der für die Begrenzung des steuerfreien Anteils der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundstundenlohn beträgt damit 1.566,38 EUR : (38 Std. x 4,35) = 9,48 EUR.
Zahlt ein Arbeitgeber vereinbarungsgemäß Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach den Verhältnissen eines früheren Lohnzahlungszeitraums, ist auch bei der Ermittlung des steuerlichen Grundlohns, soweit es die Höhe des Basisgrundlohns betrifft, von dem früheren Lohnzahlungszeitraum auszugehen.[1]
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