Für die gesetzliche Unfallversicherung und in der Seefahrt gilt die Sonderbestimmung des § 1 Abs. 2 SvEV. Hiernach sind SFN-Zuschläge stets dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit in voller Höhe beitragspflichtig, selbst wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 EUR spielt in der Unfallversicherung und in der Seefahrt bei der Beitragsfestsetzung somit keine Rolle. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz in der Unfallversicherung: Wenn der SFN-Zuschlag bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen wäre, bliebe er als Entgelt außer Betracht.

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