Ein insgesamt steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wird beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit er aus einem Entgelt berechnet wird, das 25 EUR je Stunde (sog. "Grundlohn") überschreitet.[1] Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen müssen jedoch auch hier beachtet werden.

 
Achtung

Beitragspflichtig: Nur Zuschlag aus 25 EUR/Std. übersteigendem Grundlohn

Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf einem den Grundlohn von 25 EUR übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der vollständige SFN-Zuschlag.

 
Wichtig

Nur regelmäßige Zuschläge beim Jahresarbeitsentgelt sind anrechenbar

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V sind die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SvEV beitragspflichtigen SFN-Zuschläge nur dann zu berücksichtigen, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird. Bedeutsam ist dies in Fällen, wenn

  • der Arbeitnehmer im Grenzbereich der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR allgemeine bzw. 62.100 EUR besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze) verdient, und
  • im Einzelfall ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nur durch die Berücksichtigung der regelmäßig geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit infrage käme.

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