BMF, 18.11.1997, IV B 1 - S 2290 - 72/97

Der Bundesfinanzhof hat mit der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung vom 16.7.1997, XI R 13/97 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zusammenballung von Einkünften i.S.d. § 34 EStG bestätigt, daß eine Entschädigung auch dann zu außerordentlichen Einkünften führen kann, wenn sie nur bis zum Jahresende (Ende des Veranlagungszeitraums) entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt.

In Zusammenhang damit ist gefragt worden, ob das Merkmal der „Zusammenballung von Einkünften” als Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auch dann erfüllt ist, wenn im Einzelfall Gehalt und Entschädigung im Jahr der Vertragsauflösung insgesamt den Betrag eines früheren Jahresgehalts nicht übersteigen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:

Die Frage einer Zusammenballung von Einkünften kann nicht allein anhand der objektiven Zahlen (z.B. betragsmäßiger Vergleich zwischen Einmalabfindung und entgehenden Einnahmen eines Kalenderjahres) beantwortet werden. Entscheidend sind vielmehr die Gründe, die die Vertragsparteien zur Aufhebung des Dienstverhältnisses veranlaßt und die in der Auflösungsvereinbarung sowie bei den Modalitäten der Abfindung ihren Niederschlag gefunden haben. Damit kann bei einer Einmalabfindung grundsätzlich weiterhin nicht davon ausgegangen werden, daß sie lediglich die Einnahmen eines Kalenderjahrs entschädigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Höhe nach in etwa den entgangenen Einnahmen eines Kalenderjahrs entspricht oder insgesamt den Betrag eines früheren Jahresgehalts nicht übersteigt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht: ESt-Kartei NW: § 34 Fach.

 

Normenkette

EStG § 34

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 973

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge