Bei Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts sind Zulagen nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer die zulagenbegünstigte Tätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dauerhaft ausübt und die Zulage als regelmäßiges Entgelt erhält. Ist dies der Fall, muss die Zulage auf das Jahresarbeitsentgelt angerechnet werden.[1]

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