Der Arbeitgeber kann Zulagen und Zuschüsse unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewähren, sodass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers entsteht. Der Widerrufsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn sowohl die Höhe des widerruflichen Entgeltteils als auch die Widerrufsgründe vertraglich konkretisiert sind und der widerrufliche Teil weniger als 25–30 % der Gesamtvergütung beträgt.[1]

Freiwilligkeitsvorbehalte sind in Bezug auf das laufende Arbeitsentgelt grundsätzlich unzulässig, da eine entsprechende Vereinbarung den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam ist.[2]

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