Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind grundsätzlich auch die genannten Zulagen zu berücksichtigen. Schwankt die Höhe der Zulage, muss der Arbeitgeber diese sog. variablen Arbeitsentgeltbestandteile schätzen.[1]

Zeitversetzte Auszahlung der Zulage

Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, gilt Folgendes: Die Zulagen können zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraums hinzugerechnet werden (Vereinfachungsregelung). Diese Vereinfachungsregelung kann der Arbeitgeber nur anwenden, sofern die Entgeltabrechnung in seinem Betrieb regelmäßig durch die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist.[2]

[1]

S. Schätzung der Beitragsschuld.

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