Steuerfrei geleistet werden können auch Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 172a SGB VI zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für Arbeitnehmer, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind.[1]

Maßgebender Versicherungsstatus

Für Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (z. B. Vorstandsmitglieder einer AG), gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG nicht. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag nach den in R 3.62 Abs. 3 LStR genannten Vorschriften befreit wurde.

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung auch dann, wenn Arbeitgeberzuschüsse wegen der unterschiedlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und einem berufsständischen Versorgungswerk weiterhin zu zahlen sind. Außerdem bleiben entsprechende Zuschüsse steuerfrei, wenn durch den gleichzeitigen Bezug einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung dort Versicherungsfreiheit eintritt.[2] Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert ist, jedoch als Vorstandsmitglied einer AG kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist.[3]

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