Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Übernimmt der Arbeitgeber über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus freiwillig auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, liegt ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von 0,6 % (bis 30.6.2023: 0,35 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen und kann daher vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden. Ab dem 2. bis zum 5. Kind werden Arbeitnehmer mit einem Abschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten pro Kind (bis zum 25. Geburtstag) entlastet.[2]

Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers tragen jeweils hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der gesetzliche Anteil des Arbeitgebers ist steuerfrei.[3] Übernimmt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Übernommene Beiträge nach einer Betriebsprüfung

Die vom Arbeitgeber im Anschluss an eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger zu übernehmenden Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag unterliegen nicht der Besteuerung, soweit der Arbeitgeber die übernommenen Beiträge an den Arbeitnehmer nicht weiterbelasten darf.[4] Verzichtet jedoch ein Arbeitgeber nach einer Prüfung auf sein für 3 Gehaltszahlungen bestehendes Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer, liegt in Höhe der übernommenen Arbeitnehmeranteile steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.[5] Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt stets vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen hat.[6] Der Zufluss ist im Fall einer Nettolohnvereinbarung im Zeitpunkt der Lohnzahlung und im Fall einer "Schwarzlohnzahlung" im Zeitpunkt der Nachentrichtung der Beiträge anzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge