1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
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eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, |
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die Einholung amtlicher Auskünfte, |
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eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, |
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die Begutachtung durch Sachverständige, |
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die Einnahme eines Augenscheins. |
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