Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

 

1.

Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und

 

2.

Artikel 6 Abs. 2 und 3

der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

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