§ 7 Tauglichkeit
1Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. 2Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.
§ 8 Zivildienstunfähigkeit
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.
§ 9 Ausschluss vom Zivildienst
Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,
1. |
wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist, |
2. |
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, |
3. |
wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. |
§ 10 Befreiung vom Zivildienst
(1) Vom Zivildienst sind befreit
1. |
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, |
2. |
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, |
3. |
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, |
4. |
schwerbehinderte Menschen, |
5. |
Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen. |
(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
1. |
deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, |
2. |
deren zwei Geschwister
b) |
Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer, |
h) |
Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit |
geleistet haben oder |
3. |
die
b) |
eingetragene Lebenspartner sind oder |
c) |
die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben. |
|
§ 11 Zurückstellung vom Zivildienst
(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,
1. |
wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist, |
2. |
wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. |
(1a) Vom Zivildienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
(2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.
(3) 1Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. 2Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandates nur auf seinen Antrag einberufen werden.
(4) 1Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. 2Eine solche liegt in der Regel vor,
1. |
wenn im Falle der Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
a) |
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder |
b) |
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind, |
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2. |
wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist, |
3. |
wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
a) |
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, |
b) |
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgese... |
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