(1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden und die Dienststelle einverstanden ist.

 

(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens zwei Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnisses gestellt werden. 2Wird dem Antrag entsprochen, legt das Bundesamt das Ende der Dienstzeit unter Abänderung des Einberufungsbescheids neu fest.

 

(3) Wer Dienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leistet. Sozialversicherungsrechtlich gilt er als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.

 

(4) 1Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes. 2Die §§ 52 bis 57 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 2 sind auf Dienstleistende nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

 

(5) 1Liegen besondere Gründe vor, kann die Dienststelle für die Dauer des Dienstes nach Absatz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe gewähren, die in § 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes vorgesehen ist. 2Der Zuschlag wird nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet. 3Ein erhöhtes Entlassungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 des Wehrsoldgesetzes wird nicht gezahlt.

 

(6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.

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