§ 19 Einberufung
(1) 1Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden. 2Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum Zivildienst einberufen werden.
(2) 1Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. 2Der Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts im Zivildienst. 3Der Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem Umwandlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden.
(3) 1Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu werden. 2Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberufen werden, bei der er vor seiner Einberufung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses tätig war. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Beschäftigungsstelle Schwerstbehinderte oder Schwerstkranke unmittelbar betreut und bei einer Unterbrechung dieser Betreuung für die Betreuten unvertretbare und unvermeidbare Beeinträchtigungen oder Belastungen eintreten würden.
(4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.
(5) 1Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivildienstes anzugeben. 2Auf die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen werden.
(6) 1Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. 2Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.
§ 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes
(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt
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während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, |
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ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder |
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aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen. |
(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.
§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
1Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, um deren Vernehmung ersucht werden. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. 2Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung. 3Die Beeidigung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. 4Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht angefochten werden.
§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides
1Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. 2Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.
§ 22 Anrechnung anderen Dienstes
1Geleisteter Wehrdienst und aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet. 2Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger infolge
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schuldhafter Abwesenheit vom Dienst, |
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schuldhafter Dienstverweigerung, |
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Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides, |
4. |
Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen, |
5. |
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen, oder |
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einer während des Dienstes erlittenen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist, |
keinen Dienst geleistet hat.
§ 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
(1) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Zivildienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. 2Der Wehrdie...