(1)[2] 1Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. 3Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "zertifizierter Mediator". 4Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

Bis 29.02.2024:

(1) 1Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. 3Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

 

(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist

 

1.

eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder

 

2.

eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.

 

(3) 1Über die [Bis 29.02.2024: erfolgreiche] [3] Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2Die Bescheinigung muss enthalten:

 

1.

Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,

 

2.

Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,

 

3.

Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie

 

4.

vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.

 

(4)[4] 1Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. 2Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 11.07.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[2] Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 11.07.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[3] Gestrichen durch Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 11.07.2023. Anzuwenden bis 29.02.2024.
[4] Abs. 4 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 11.07.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge