Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kommt auch dann zustande, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt.

 
Wichtig

Mitgliedschaft beginnt auch bei einer bezahlten Freistellungsphase

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt auch dann mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn die Beschäftigung mit einer Freistellungsphase beginnt und während dieser Zeit Arbeitsentgelt gezahlt wird.[1]

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