Tarifverträge enthalten in aller Regel Bestimmungen über Ausgleichszeiträume für die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit. Die in Tarifverträgen vereinbarten Ausgleichszeiträume für die Einhaltung der (tarifvertraglichen) regelmäßigen Arbeitszeit gehen nicht selten über die im Arbeitszeitgesetz genannten Zeitspannen hinaus. So kann etwa die regelmäßige Arbeitszeit für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes innerhalb eines Durchschnittszeitraums grundsätzlich von bis zu einem Jahr verteilt werden (§ 6 Abs. 2 TVöD). Die Tarifparteien haben sogar die Möglichkeit, die gesetzliche Höchstarbeitszeit flexibler zu handhaben, da § 7 Abs. 1 ArbZG den Tarifparteien entsprechende Regelungsmöglichkeiten eröffnet,
In der tarifvertraglichen Vereinbarung von Ausgleichszeiträumen lag in den 1980er-Jahren gleichsam der individualarbeitsrechtliche "Urknall" betrieblicher Arbeitszeitflexibilisierung mittels Zeitkonten. Denn ohne Ausgleichszeitraum wäre jede Überschreitung der vereinbarten Wochenarbeitszeit eine Mehrarbeitsstunde, für die der Arbeitnehmer nach den insoweit häufig anzutreffenden tarifvertraglichen Regelungen Anspruch auf gesonderte Vergütung geltend machen könnte. Umgekehrt würde jede betrieblich veranlasste Unterschreitung der Wochenarbeitszeit zu Annahmeverzug des Arbeitgebers führen. Denn der Arbeitgeber ist aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Leistung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu ermöglichen.
Ein Ausgleichszeitraum für die regelmäßige Arbeitszeit ermöglicht es dem Arbeitgeber dagegen, die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums ungleichmäßig zu verteilen und damit etwa einem wechselnden Arbeitsanfall Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite kann der Ausgleichszeitraum auch dem Arbeitnehmer Spielräume eröffnen, die Arbeitsleistung nicht in jeder Woche "punktgenau" zu erbringen, sondern persönliche Interessen der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit zur Geltung zu bringen.
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