Kurzbeschreibung

Diese Checkliste zeigt auf, was ein Entleiher beachten muss, wenn er einen Leiharbeitnehmer in seinem Unternehmen einsetzen möchte. Dies zum einen bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags mit dem Verleiher als auch zum anderen beim Einsatz des Leiharbeitnehmers in seinem Betrieb.

Checkliste

Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags

[ ] Wurde das Verleihunternehmen hinsichtlich des Bestehens einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung überprüft?[1]
[ ] Wurde ein schriftlicher (beidseitig unterzeichneter) Vertrag mit dem Verleiher abgeschlossen?[2]
[ ] Wird die Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet?[3]
[ ] Enthält der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Erklärung des Verleihers, dass er die zur Überlassung von Leiharbeitnehmern notwendige Erlaubnis besitzt?
Beinhaltet der Vertrag mit dem Verleiher folgende Inhalte:
[ ] Angaben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist?
[ ] Hinweis auf Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung? Evtl. Absicherung des Entleiherrisikos hinsichtlich der Sozialversicherungsbeitragshaftung nach § 28e SGB IV durch den Verleiher (z.B. Bankbürgschaft)?
[ ] Beinhaltet der Vertrag mit dem Verleiher die im Betrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts?[4]

Vor und während des Einsatzes des Leiharbeitnehmers

[ ] Wurde die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung konkretisiert, d.h. konkret benannt?[5]
[ ] Wurde der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG hinsichtlich des Einsatzes des Leiharbeitnehmers ordnungsgemäß beteiligt?[6]
[ ] Wurde dem Betriebsrat die Erklärung des Verleihers, dass er die notwendige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt, vorgelegt?
[ ] Wird der Betriebsrat über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben des Leiharbeitnehmers informiert?[7]
[ ] Wird die Höchstüberlassungsdauer gewahrt?
[ ] War der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Monate schon an den Verleiher entliehen oder greift eine tarifvertragliche Ausnahmeregelung insofern?[8]
Ist der Leiharbeitnehmer über die folgenden Punkte unterrichtet, falls relevant?
[ ] Über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten?
[ ] Über eine besondere ärztliche Überwachung?
[ ] Über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes?
[ ] Werden die Arbeitsschutz- und Gesundheitsvorschriften gegenüber dem Leiharbeitnehmer eingehalten?
[ ] Werden die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegenüber dem Leiharbeitnehmer eingehalten?[9]
[ ] Werden die Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze des Entleihers informiert?[10]
[ ] Wird dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten gewährt, wie vergleichbaren Arbeitnehmern?[11]
[ ] Im Falle der Geltendmachung durch den Leiharbeitnehmer: Wird der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über die wesentlichen Arbeitsbedingungen beim Entleiher erfüllt?
Im Falle von Betriebsratswahlen:
[ ] Wird die Wahlberechtigung des Leiharbeitnehmers bei Betriebsratswahlen ab 3 Monaten geplanter Überlassungsdauer berücksichtigt?[12]
[ ] Wird die fehlende Wählbarkeit bei Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb berücksichtigt?
[ ] Wird der Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte mitberücksichtigt?[13]
[1] Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG.
[2] Der Gesetzgeber hat für den Abschluss des Vertrags die Schriftform vorgeschrieben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Diese ist gewahrt, wenn der Vertrag von beiden Parteien im Original unterzeichnet ist (§ 126 Abs. 1 BGB). Zudem kann auch die elektronische Form gem. § 126a BGB genutzt werden, was erfordert, dass eine sog. qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Eine einfache elektronische Signatur bzw. E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Dieser Vertrag muss vor dem Beginn der Überlassung von Leiharbeitnehmern formwirksam geschlossen sein.
[3] Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG).
[4] Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG ist der Entleiher verpflichtet im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag anzugeben, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen (einschließlich des Arbeitsentgelts) im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten. Dem Verleiher steht ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher zu. Aus Beweisgründen sollte der Entleiher die Auskunft schriftlich erteilen. Werden im Betrieb keine "vergleichbaren Arbeitnehmer" beschäftigt, muss der Leiharbeitnehmer fiktiv in die Vergütungsstrukturen des ...

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