Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen sind am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig.[1]

 
Achtung

Nachträglicher Beitragseinbehalt

Die Beiträge aus Versorgungsbezügen trägt allein der Versorgungsempfänger. Versäumt ein zahlstellenpflichtiger Arbeitgeber die Beiträge von seinen Versorgungsempfängern einzubehalten, so kann er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die nachzuentrichtenden Beiträge von seinen Versorgungsempfängern zurückfordern.[2]

Für die Beitragsansprüche gelten die Verjährungsregelungen entsprechend. Dies bedeutet, dass Beitragsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem die Beiträge fällig geworden sind.[3]

Besonderheit bei Nachzahlungen

Da Beiträge aus einer Nachzahlung erst am 15. des Folgemonats nach der Auszahlung fällig werden, ist im Zusammenhang mit der Verjährung ohne Bedeutung, für welchen Zeitraum die Versorgungsbezüge nachgezahlt werden. Dies bedeutet, dass bei einer Nachzahlung eines Versorgungsbezugs für z. B. 6 Jahre, die Beitragsansprüche aus der Nachzahlung zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht, auch nicht teilweise, verjährt sind.

Sind durch die Bewilligung von Versorgungsbezügen aus weiteren Versorgungsbezügen Beiträge zu berechnen, weil durch Zusammenrechnung mit dem nachgezahlten Versorgungsbezug die Mindesteinnahmegrenze rückwirkend überschritten wird, sind Beiträge aus den bereits bestehenden Versorgungsbezügen nur im Rahmen der Verjährung nachzuerheben.

 
Praxis-Beispiel

Überschreitung der Mindesteinnahmegrenze durch eine Nachzahlung

Ein versicherungspflichtiges Mitglied erhält seit dem 1.7.2018 einen Versorgungsbezug i. H. v. zurzeit 100 EUR monatlich. Bisher sind keine Beiträge aufgrund der höheren Mindesteinnahmegrenze entrichtet worden. Im Februar 2024 wird ihm ein Versorgungsbezug i. H. v. 200 EUR monatlich vom 1.1.2019 an nachgezahlt.

Ergebnis: Für den nachgezahlten Versorgungsbezug werden rückwirkend vom 1.1.2019 an Beiträge erhoben. Durch diesen Versorgungsbezug wird rückwirkend die Mindestgrenze des bisher allein gezahlten Versorgungsbezugs überschritten. Die Beiträge dafür werden im Rahmen der Verjährungsvorschriften für die seit dem 1.12.2019 (Fälligkeit der Beiträge = 15.1.2020) ausgezahlten Versorgungsbezüge nachberechnet.

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