Der maschinelle Datenaustausch zwischen den Zahlstellen und den Krankenkassen ist verpflichtend. Zwischen Zahlstellen und Krankenkassen müssen die Meldungen auf maschinellem Weg durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen ausgetauscht werden.

Das führende Ordnungskriterium im Zahlstellen-Meldeverfahren ist die Zahlstellennummer. Sie dient der eindeutigen Identifikation der Zahlstelle im Zahlstellen-Meldeverfahren und besteht wie die Betriebsnummer aus 8 Ziffern, wobei die ersten 3 Stellen in der Zahlstellennummer mit den Ziffern 106 bis 108 beginnen.

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