Bei laufenden Beitragszahlungen aus Versorgungsbezügen sind nur Veränderungen zu melden. Als Veränderung gilt jede Änderung des Zahlbetrags, auch soweit sich die Änderung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht.

Überschreitet der monatliche Versorgungsbezug die Beitragsbemessungsgrenze, ist i. d. R. zum Januar eines jeden Jahres eine Änderungsmeldung erforderlich, da sich die Beitragsbemessungsgrenze und damit der beitragspflichtige Teil des Versorgungsbezugs verändert.

Änderungsmeldungen sind auch dann zu erstatten, wenn sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge erhöht, weil eine Einmalzahlung gewährt wurde. In diesen Fällen ist einmal für den Monat, in dem die Einmalzahlung gewährt wird, eine Meldung abzugeben; darüber hinaus muss für die anschließende Zeit wiederum der laufende Versorgungsbezug gemeldet werden. Die Meldung der Einmalzahlung entfällt, wenn bereits der laufende Versorgungsbezug die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, ist die Änderungsmeldung unabhängig davon zu erstatten, ob

  • die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge von der Zahlstelle einbehalten oder
  • sie unmittelbar von der Krankenkasse eingezogen

werden.

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