Das Meldeverfahren beginnt grundsätzlich mit der Mitteilung der Zahlstelle an die Krankenkasse über den Beginn und die Höhe des Versorgungsbezugs. Einige Zahlstellen fordern von den Krankenkassen allerdings schon vor der erstmaligen Bewilligung eines Versorgungsbezugs eine Bestätigung des bestehenden Versicherungsverhältnisses und der grundsätzlichen Beitragspflicht des Versorgungsbezugs. Die Abgabe dieser Vorabbescheinigung ist als optionales Verfahren im maschinellen Meldeverfahren integriert. Die Zahlstelle ist zur Abgabe der Vorabbescheinigung nicht verpflichtet.

Die Vorabbescheinigung ist nur für die Meldung von laufenden Versorgungsbezügen – nicht bei Kapitalleistungen oder Kapitalisierungen – zulässig.

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