Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung von Workation als mobile Arbeit aus dem Ausland.

Vorbemerkung

In zunehmendem Maße werden betriebliche Modelle zur Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit[1] verstetigt. Dies weckt vielfach den Wunsch der Mitarbeiter örtlich sehr ungebunden und damit auch im Ausland tätig sein zu dürfen.

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen für mobile Arbeit, die auch aus dem Ausland erbracht werden darf und verweist dabei auf eine bestehende Betriebsvereinbarung zu mobiler Arbeit.

Die zentral zu regelnden Aspekte sind in einer Betriebsvereinbarung zur Workation diejenigen der Sozialversicherung[2], insbesondere die Gestaltung der Unfallversicherung bedarf in der Praxis einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls. Es bestehen für die Europäische Union Rahmenabkommen. Für die Tätigkeit von anderen Orten aus ist eine Prüfung der Regelungen des Arbeitslandes unabdingbar. Der Schutz der Mitarbeiter ist hier in 2 Richtungen zu gewährleisten: erstens muss der inländische Schutz der Sozialversicherung aufrechterhalten werden und zweitens muss die Gefahr einer Verbeitragung des Einkommens im Einsatzland verhindert werden.

In der Regel und für die meisten Einsatzländer bietet das sozialversicherungsrechtliche Institut der Entsendung den Arbeitsvertragsparteien die größte Rechtssicherheit. Die Entsendung wird deswegen dieser Betriebsvereinbarung für jede mobile Tätigkeit aus dem Ausland zugrunde gelegt.

Für eine abhängig beschäftigte Person, die im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Als Nachweis hierüber kann eine entsprechende Bescheinigung (z. B. innerhalb Europas die A1-Bescheinigung) ausgestellt werden. Der Einsatz in wechselnden Ländern bedarf einer Betrachtung in jedem Einzelfall, solche Modelle bleiben in dieser Betriebsvereinbarung weitgehend unberücksichtigt.

In jedem Fall sind zusätzlich die weiteren arbeits-, handels-, gewerbe- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Einsatzlandes zu beachten. Insbesondere kann durch die Tätigkeit aus dem Einsatzland eine (steuerpflichtige) Betriebsstätte begründet werden. Denn prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit beispielsweise darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person im Bereich der sozialen Sicherheit geschützt ist und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Doppelte Steuer- und Sozialversicherungspflichten sind deswegen nur durch bilaterale Verträge zu vermeiden.

Sämtliche sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und anderweitigen gesetzlichen Aspekte des Einsatzlandes und der Bundesrepublik zur Entsendung sind nicht betriebsverfassungsdisponibel. Eine Betriebsvereinbarung kann deswegen die Parteien nur deklaratorisch auf den rechtlichen Rahmen hinweisen und diesen nicht selbst ausgestalten.

Die Frage, ob mobile Arbeit aus dem Ausland möglich sein soll, unterliegt als Modalität dem erzwingbaren Initiativrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, die Einführung mobiler Arbeit ist mitbestimmungsfrei. Die Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Ausland auf Wunsch des Arbeitnehmers kann auch eine Versetzung nach § 99 BetrVG darstellen. So weit mobile Arbeit bereits eingeführt ist und lediglich die Option, diese aus dem Ausland heraus zu erbringen, eröffnet wird, liegt keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor.

[1] Die Begriffe "Home-Office" und "Mobile Arbeit" haben – anders als Telearbeit – keinen feststehenden rechtlichen Inhalt. Zumeist wird in Abgrenzung zu "Homeoffice" bei mobilem Arbeiten oder "mobile work" der Ort der Arbeitsleistung nicht auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt. In jedem Fall sollten die gewählten Begriffe in der Betriebsvereinbarung definiert werden.
[2] Grundsätzlich gilt im deutschen und in den meisten Sozialversicherungssystemen ein strenges Territorialitätsprinzip. Es sind allein Tätigkeiten im Inland versichert. Ausnahmen bestehen bei Entsendungen in Form von Ausstrahlungen, § 4 SGB IV. Auf im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen eines dem Inland zugehörigen Beschäftigungsverhältnisses kann das deutsche Sozialversicherungsrecht ausstrahlen. Demgegenüber kann für im Inland erbrachte Arbeitsleistungen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses das ausländische Sozialversicherungsrecht auf das Inland einstrahlen.

Betriebsvereinbarung zur Workation

Zwischen

......................................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

......................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

......................................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

......................................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zu...

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